AGB´s – Wasserfahrzeuge (führerscheinfrei)
Das Wasserfahrzeug und seine Benutzung
Der Mieter erkennt durch die Übernahme des Wasserfahrzeuges an, dass es sich in einem fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet, außerdem, dass er und seine Insassen auch schwimmen können. Der Mieter darf das Wasserfahrzeug nur in üblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Sportbootvermietverordnung
https://www.elwis.de/DE/Sportschifffahrt/Binnenbereich/Mieten-von-Sportbooten/BinSch-SportbootVermV/BinSch-SportbootVermV-node.html
in dem vorgegebenen Bereich Rheinkilometer 498 – 511 benutzen. Er darf es nur zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen. Das Mindestalter von 21 Jahren, für die Benutzung der führerscheinfreien motorisierten Wasserfahrzeuge, muss gegeben sein. Darüber hinaus muss der Mieter in der körperlichen und geistigen Lage sein, das Wasserfahrzeug zu bedienen. Unsere übrigen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Das SUP darf nur vom Kursteilnehmer gefahren und benutzt werden. Unsere übrigen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Es darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Verkehr, für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
Einweisung für motorisierte Wasserfahrzeuge
Der Mieter bekommt eine ausführliche Einweisung in die Bedienung des Wasserfahrzeuges mit Zubehör, sowie die Verhaltensregeln auf dem Rhein die für Laien notwendig sind, um den Rhein befahren zu können. Besonderes Augenmerk wird auf die Berufsschifffahrt und die Freizeitsportler gelegt, sowie Verhalten im Notfall. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Bootsprotokoll, das er die AGB´s gelesen und verstanden hat.
Kaution
Es muss eine Kaution in Höhe von 250€ in bar oder digital hinterlegt werden.
Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Wasserfahrzeug pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln. Für Diebstahl und Beschädigungen haftet der Mieter. Er verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Wasserfahrzeuges dem Vermieter mitzuteilen.
Reparatur
Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich. Die Reparaturkosten für Instandsetzung, sofern diese nicht auf Materialfehler beruhen, trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Wasserfahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Bootskennzeichen der etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Bootskennzeichen der etwaigen beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Haftung
Der Vermieter haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an dem Mietobjekt. Der Mieter hat das Wasserfahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigung des Wasserfahrzeuges und für Verletzung seiner vertrag-lichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen. Soweit ein Dritter dem Ver-mieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht befreit. Der Vermieter übernimmt für verlorene Gegenstände keine Haftung. Der Mieter erklärt, zu Beginn der Mietdauer eine ausführli-che Einweisung über die Gegebenheiten im Hafen erhalten zu haben.
Rückgabe des Wasserfahrzeuges
Der Mieter hat das Wasserfahrzeug spätestens am Ende der vereinbarten Mietdauer dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit. Wird das Wasserfahrzeug nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüberhinausgehenden Schaden zu ersetzen. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Wasserfahrzeuges aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.
Stornierung von Buchungen
Nichterscheinen des Mieters von der von uns bestätigten Buchung gilt als absolvierte Mietdauer. Es kann 12 Stunden vor Beginn kostenfrei storniert oder umgebucht werden.
Abschließendes
Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
AGB´s – Wasserfahrzeuge (führerscheinfrei)
Das Wasserfahrzeug und seine Benutzung
Der Mieter erkennt durch die Übernahme des Wasserfahrzeuges an, dass es sich in einem fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet, außerdem, dass er und seine Insassen auch schwimmen können. Der Mieter darf das Wasserfahrzeug nur in üblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Sportbootvermietverordnung
https://www.elwis.de/DE/Sportschifffahrt/Binnenbereich/Mieten-von-Sportbooten/BinSch-SportbootVermV/BinSch-SportbootVermV-node.html
in dem vorgegebenen Bereich Rheinkilometer 498 – 511 benutzen. Er darf es nur zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen. Das Mindestalter von 21 Jahren, für die Benutzung der führerscheinfreien motorisierten Wasserfahrzeuge, muss gegeben sein. Darüber hinaus muss der Mieter in der körperlichen und geistigen Lage sein, das Wasserfahrzeug zu bedienen. Unsere übrigen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Das SUP darf nur vom Kursteilnehmer gefahren und benutzt werden. Unsere übrigen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Es darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Verkehr, für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
Einweisung für motorisierte Wasserfahrzeuge
Der Mieter bekommt eine ausführliche Einweisung in die Bedienung des Wasserfahrzeuges mit Zubehör, sowie die Verhaltensregeln auf dem Rhein die für Laien notwendig sind, um den Rhein befahren zu können. Besonderes Augenmerk wird auf die Berufsschifffahrt und die Freizeitsportler gelegt, sowie Verhalten im Notfall. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Bootsprotokoll, das er die AGB´s gelesen und verstanden hat.
Kaution
Es muss eine Kaution in Höhe von 250€ in bar oder digital hinterlegt werden.
Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Wasserfahrzeug pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln. Für Diebstahl und Beschädigungen haftet der Mieter. Er verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Wasserfahrzeuges dem Vermieter mitzuteilen.
Reparatur
Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich. Die Reparaturkosten für Instandsetzung, sofern diese nicht auf Materialfehler beruhen, trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Wasserfahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Bootskennzeichen der etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Bootskennzeichen der etwaigen beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Haftung
Der Vermieter haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an dem Mietobjekt. Der Mieter hat das Wasserfahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigung des Wasserfahrzeuges und für Verletzung seiner vertrag-lichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen. Soweit ein Dritter dem Ver-mieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht befreit. Der Vermieter übernimmt für verlorene Gegenstände keine Haftung. Der Mieter erklärt, zu Beginn der Mietdauer eine ausführli-che Einweisung über die Gegebenheiten im Hafen erhalten zu haben.
Rückgabe des Wasserfahrzeuges
Der Mieter hat das Wasserfahrzeug spätestens am Ende der vereinbarten Mietdauer dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit. Wird das Wasserfahrzeug nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüberhinausgehenden Schaden zu ersetzen. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Wasserfahrzeuges aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.
Stornierung von Buchungen
Nichterscheinen des Mieters von der von uns bestätigten Buchung gilt als absolvierte Mietdauer. Es kann 12 Stunden vor Beginn kostenfrei storniert oder umgebucht werden.
Abschließendes
Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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